Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 85a Bußgeldvorschriften
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-1 (1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-2 (2) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-3 (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 85a aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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